Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Umzugs-, Montage- und Lagerungsleistungen
Stand: 2026 | Version 3.0
1. Anbieter / Vertragspartner (AN)
First Mover Group Deutschland GmbH
Dujardinstraße 5, 47829 Krefeld
2. Geltungsbereich / Definitionen
2.1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der First Mover Group Deutschland GmbH (nachfolgend „AN“) und dem Kunden (nachfolgend „AG“) über:
a) Umzugs- und Transportleistungen.
b) Montageleistungen.
c) klassische Lagerung/Einlagerung von Umzugsgut.
2.2 Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) werden einheitlich als „AG“ bezeichnet, soweit keine zwingenden Sonderregeln gelten.
3. Vertragsgrundlagen / Rangfolge
3.1. Leistungsumfang, Termine, Preise und Abrechnungsmodus ergeben sich aus Angebot und Auftrag/Bestellung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Auftrag/Leistungsbeschreibung, (2) Angebot, (3) diese AGB.
3.2. Weisungen/Mitteilungen des AG zur Leistungsausführung sind in Textform (z. B. E-Mail) an den AN zu richten.
4. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Rechnungen werden ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Ein Anspruch auf Zusendung von Papierrechnungen besteht nicht.
4.2. Die Abrechnung erfolgt gemäß Angebot/Auftrag (Pauschale, Aufwand oder Mischkalkulation).
4.3. Die Abrechnung erfolgt nach folgendem Stufenmodell:
a) Anzahlung bei Auftragsbestätigung: Mit Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme fällig.
b) Abschlagsrechnung vor Projektstart: 10 Tage vor dem vereinbarten Projektstart wird eine Abschlagsrechnung in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme gestellt.
c) Zwischenrechnungen: Während der Projektlaufzeit werden monatlich Zwischenrechnungen auf Basis des tatsächlich angefallenen Aufwands gestellt.
d) Schlussrechnung: Nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Projekts wird die Schlussrechnung über den verbleibenden Restbetrag ausgestellt.
4.4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
5. Leistungserbringung / Beiladung / Nachunternehmer
5.1 Der AN erbringt die vereinbarten Leistungen mit größter Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des AG.
5.2 Der AN darf – sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen – Umzüge als Beiladung/Teilladung durchführen.
5.3 Der AN ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen; der AN bleibt Vertragspartner.
6. Mitwirkungspflichten des AG
6.1 Der AG ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben zum Umzugsgut sowie zu den örtlichen Gegebenheiten zu
Machen. Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem AG.
6.2 Der AG stellt rechtzeitig sicher:
a) freien Zugang zu Be- und Entladestellen (inkl. reservierter Aufzüge, Schlüssel/Badges),
b) erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B. Halteverbotszonen), soweit nicht ausdrücklich vom AN übernommen,
c) erforderliche Pläne/Anweisungen (z. B. Stell-/Möblierungs-/IT-Plan, Nummernlogik) und eine erreichbare Ansprechperson, soweit nicht ausdrücklich vom AN übernommen.
6.3 Gefahrgut/gefährliche Güter (z. B. Akkus/Batterien, Brenn-/Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition etc.) sind vorab in Textform anzuzeigen. Der AN kann Beförderung/Lagerung ablehnen oder besondere Maßnahmen/Mehrkosten berechnen.
6.4 Schwer-/Sperrgut, empfindliche Güter und Sonderanforderungen (Maße/Gewichte/Einbringwege) sind vorab anzugeben. Der AN kann Beförderung/Lagerung ablehnen oder besondere Maßnahmen/Mehrkosten berechnen.
7. Verpackung durch AG
Wünscht der AG keine Verpackung/Kennzeichnung durch den AN, ist der AG für geeignete Verpackung/Kennzeichnung verantwortlich.
Eine Prüfung vom AG verpackten Gutes erfolgt nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit.
8. Montage-/Demontage, Küche, Akustik, IT – Leistungsgrenzen
8.1 Montage-/Demontage und IT-Leistungen werden nur im ausdrücklich beauftragten Umfang geschuldet.
8.2 Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstige Installationsarbeiten sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Soweit der AN externe Handwerker lediglich vermittelt, haftet der AN nur für sorgfältige Auswahl.
8.3 Der AG ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – für Datensicherung, erforderliche Zugänge/Passwörter, Lizenzen und Freigaben verantwortlich. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der AN keinen umfassenden IT-System-/Netzwerk-Funktionsnachweis (z.B. Server, Dienste, Software).
9. Unvorhersehbare Aufwendungen / Leistungsänderungen
9.1 Entstehen im Rahmen der Leistungserbringung unvorhersehbare, erforderliche Aufwendungen (z.B. Wartezeiten wegen fehlendem Zugang / Ansprechpartner, zusätzliche Tragewege, behördliche Auflagen), sind diese vom AG zu erstatten, zzgl. angemessener Vergütung, sofern der AN diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
9.2 Erweitert der AG nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind Mehrkosten zzgl. angemessener Vergütung zu ersetzen.
10. Lagerung
10.1 Lagerkritische/gefährliche Güter sind vorab anzuzeigen; der AN kann Lagerung ablehnen.
10.2 Der AN erstellt grundsätzlich ein Lagerverzeichnis/Übernahmeprotokoll. Besichtigung ist nach Terminvereinbarung während der Geschäftszeiten in Begleitung möglich.
10.3 Lagerentgelt ist – sofern nicht anders vereinbart – monatlich im Voraus fällig. Adressänderungen teilt der AG unverzüglich in Textform mit.
10.4 Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann die Lagerung mit Frist von 1 Monat in Textform gekündigt werden; das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.5 Herausgabe erfolgt an den legitimierten AG/Bevollmächtigten gegen geeigneten Nachweis (z. B. Lagervertrag/Protokoll).
11. Haftung Umzug/Transport (gesetzliche Grundlinien)
11.1 Für Umzugsgut gelten die besonderen Haftungsregeln der §§ 451 ff. HGB.
11.2 Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist – soweit anwendbar – auf 620 EUR je Kubikmeter des zur Erfüllung des Vertrages benötigten Laderaums begrenzt (§ 451e HGB).
12. Schadensanzeige (Rügefristen) – Umzugsgut
Ansprüche wegen Verlust/Beschädigung erlöschen, wenn
a) äußerlich erkennbare Schäden nicht spätestens am Tag nach Ablieferung, oder
b) äußerlich nicht erkennbare Schäden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
in Textform angezeigt werden (§ 451f HGB).
Der AG soll Schäden möglichst bei Ablieferung dokumentieren und auf dem Ablieferbeleg vermerken.
13. Kündigung/Stornierung
Der AG kann den Vertrag vor Durchführung kündigen. In diesem Fall kann der AN wahlweise
a) die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangen oder
b) pauschal 1/3 der vereinbarten Vergütung verlangen,
sofern die Kündigung nicht aus Gründen erfolgt, die dem Risikobereich des AN zuzurechnen sind und im Angebot/Auftrag keine abweichende Regelung vereinbart ist.
14. Datenschutz / Streitbeilegung
14.1 Datenschutz: Es gilt die Datenschutzerklärung des AN unter: https://www.firstmovergroup.de/datenschutz
Sofern erforderlich, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
14.2 Verbraucherstreitbeilegung: Der AN ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Rechtswahl / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
15.1 Es gilt deutsches Recht.
15.2 Für Unternehmer ist – soweit zulässig – Gerichtsstand Krefeld. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
15.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; es gilt die gesetzliche Regelung.
Besondere Bedingungen für Software-Lösungen und Pilotprojekte
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Software-Lösungen und Pilotprojekte und gehen den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) im Konfliktfall vor.
16. Geltung für Software- und Pilotprojekte
16.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung softwaregestützter Systeme der First Mover Group (nachfolgend „FMG").
16.2 Bei Pilot- und Entwicklungsprojekten handelt es sich um die gemeinsame Erprobung und Weiterentwicklung einer sich in Entwicklung befindlichen Software. Ein bestimmter Funktionsumfang oder ein bestimmtes Entwicklungsergebnis wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
17. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
17.1 Sämtliche Rechte an der Software, einschließlich des Quellcodes, der Datenbankstrukturen, der Benutzeroberflächen, der zugrunde liegenden Konzepte, Algorithmen und etwaiger KI-Modelle, stehen ausschließlich FMG zu. Dies gilt auch für Weiterentwicklungen, Anpassungen und Ergänzungen, die im Rahmen eines Pilot- oder Entwicklungsprojekts entstehen, unabhängig davon, ob der Kunde hierzu Anforderungen, Daten oder Feedback beigetragen hat.
17.2 Der Kunde erhält an der Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Projekts bzw. eines gesonderten Lizenzvertrags beschränktes Nutzungsrecht. Eine Nutzung über die vereinbarte Laufzeit hinaus setzt den Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrags voraus.
17.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, Dritten zugänglich zu machen oder nachzubilden, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.
17.4 An den vom Kunden eingebrachten Daten erwirbt FMG kein Eigentum; die Regelungen zur Datennutzung bleiben unberührt.
18. Mitwirkung des Kunden
18.1 Die erfolgreiche Durchführung eines Pilot- oder Entwicklungsprojekts setzt die aktive Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde stellt insbesondere die erforderlichen Daten, Informationen, Ansprechpartner sowie zeitnahes Feedback in dem für die Projektdurchführung erforderlichen Umfang bereit.
18.2 Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich angemessen, soweit sich die Bereitstellung von Mitwirkungsleistungen des Kunden verzögert. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann FMG gesondert in Rechnung stellen.
18.3 Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung und Verarbeitung der von ihm eingebrachten Daten berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
19. Daten des Kunden, Datennutzung und Datenschutz
19.1 Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die von ihm eingebrachten Daten. Er ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit verantwortlich.
19.2 Soweit FMG im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser geht den vorliegenden Bestimmungen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
19.3 FMG ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Erkenntnisse sowie in anonymisierter und/oder aggregierter Form vorliegende Daten zur Verbesserung, zum Training und zur Weiterentwicklung ihrer Systeme und Modelle zu nutzen. Eine Nutzung personenbezogener oder den Kunden identifizierender Daten zu diesem Zweck erfolgt nur, soweit der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat oder eine gesetzliche Grundlage besteht.
19.4 Nach Beendigung des Projekts werden die Daten des Kunden auf dessen Wunsch in einem gängigen Format (z. B. CSV) exportiert und anschließend gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
20. Einsatz künstlicher Intelligenz
20.1 Die Software kann Funktionen enthalten, die auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhen, einschließlich der Verarbeitung von Eingaben durch KI-gestützte Assistenzfunktionen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-generierte Ergebnisse fehlerhaft, unvollständig oder unpräzise sein können.
20.2 KI-gestützte Ausgaben stellen keine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die eigene Prüfung durch den Kunden. Automatisierte Änderungen an Datenbeständen (z. B. Statusänderungen, Standortverschiebungen) erfolgen auf Grundlage der Nutzereingaben; für die inhaltliche Kontrolle bleibt der Kunde verantwortlich.
20.3 Soweit für KI-Funktionen Dienste Dritter eingesetzt werden, informiert FMG den Kunden hierüber; eine Übermittlung von Daten an solche Dienste erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
21. Verfügbarkeit im Pilot- und Testbetrieb
Im Rahmen eines Pilot- oder Testbetriebs schuldet FMG keine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit. Wartungs-, Support- und Verfügbarkeitszusagen (Service Level) bestehen nur, soweit sie in einem gesonderten Lizenz- und Wartungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
22. Haftung im Pilot- und Testbetrieb
22.1 Da es sich um ein sich in Entwicklung befindliches System handelt, haftet FMG im Rahmen des Pilot- und Testbetriebs nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
22.2 Für den Verlust von Daten haftet FMG im Pilot- und Testbetrieb nur, soweit der Kunde eine dem Stand der Technik entsprechende, regelmäßige Datensicherung durchgeführt hat und der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FMG beruht. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
22.3 Im Übrigen ist die Haftung von FMG im Pilot- und Testbetrieb ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
23. Vertraulichkeit
23.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Zusammenarbeit zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere die Software, ihr Aufbau und ihre Funktionsweise aufseiten von FMG sowie die Inventar-, Standort- und Unternehmensdaten aufseiten des Kunden.
23.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
24. Weiternutzung und Beendigung
24.1 Nach Ablauf des Pilot- bzw. des vereinbarten kostenlosen Nutzungszeitraums endet das Nutzungsrecht des Kunden automatisch, sofern kein gesonderter Lizenzvertrag geschlossen wurde.
25.1 Eine dauerhafte Nutzung der Software setzt den Abschluss eines Lizenzvertrags mit Wartungs- und Servicemodell voraus. Bis zu dessen Abschluss besteht kein Anspruch auf Fortführung des Betriebs, auf Support oder auf Weiterentwicklung.
